Abzugsfähigkeit der aus privaten Mitteln entrichteten
Einmalzahlung für eine private Lebensversicherung als Betriebsausgabe
Leitsatz
1. Nachdem die Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung durch das Arbeitsverhältnis und damit betrieblich
veranlasst sind, ist der umgekehrte Vorgang der Weiterleitung von der
Sozialversicherung erstatteter Arbeitgeberbeiträge an den Arbeitnehmer
ebenfalls betrieblich veranlasst. Der Erstattungsbetrag steht dem Arbeitnehmer
zu. Durch einen Einbehalt würde der Arbeitgeber einen ihm nicht zustehenden
Vermögensvorteil erlangen.
2. Als für den Betriebsausgabenabzug
unschädlicher abgekürzter Zahlungsweg ist die Leistung des Erstattungsbeitrags
der Sozialversicherung zu Gunsten des im Unternehmen angestellten Sohnes
anzusehen, wenn der als Betriebseinnahme gebuchte und auf ein privates Konto
eingezahlte Betrag nicht direkt an den Sohn ausgezahlt, sondern zum Abschluss
einer Lebensversicherung zu dessen Gunsten verwendet wird und dafür vom
privaten Konto ein den Erstattungsbetrag in der Höhe nicht übersteigender
Betrag gezahlt wird. Die Zahlung an die Lebensversicherung ist dann als
Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Zahlung der Sozialversicherung und der Zahlung an die
Lebensversicherung von etwa einem Jahr besteht.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 1 DStRE 2013 S. 259 Nr. 5 EFG 2012 S. 1905 Nr. 20 ErbStB 2012 S. 298 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2013 S. 978 StBW 2012 S. 822 Nr. 18 YAAAE-15585
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2012 - 12 K 12192/09
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