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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6036/08 EFG 2012 S. 1453 Nr. 15

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1, EStG § 15a Abs. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 162 Abs. 1, HGB § 171 Abs. 1, HGB § 172, HGB § 173

Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister

Keine Rückwirkung einer späteren Berichtigung des Registereintrags

Leitsatz

1. Bei Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bleibt jede Feststellung für sich – sowohl die einzelnen Feststellungen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch die einzelnen gesonderten Feststellungen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gegenüber jedem einzelnen Kommanditisten – selbständig anfechtbar.

2. Ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten niedriger als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte oder in der Anmeldung angegebene Haftsumme, haftet der Kommanditist grundsätzlich – wenn weder er selbst noch die KG den höheren Betrag in handelsüblicher Weise bekanntgemacht oder auf andere Art einem bestimmten Gläubiger mitgeteilt hat – nur in Höhe des niedrigeren Betrags. Nur in dieser Höhe ist ein ihm zugerechneter Verlust ausgleichsfähig.

3. Wird im Wege der Berichtigung eine höhere Haftsumme eingetragen, so führt dies nicht zu einer Rückwirkung in dem Sinne, dass hiermit bereits eine Inanspruchnahme des Kommanditisten vor dem Zeitpunkt der Berichtigung möglich wäre. Ein erhöhtes Verlustausgleichsvolumen steht dem Kommanditisten daher erst ab dem Veranlagungszeitraum zur Verfügung, in dem die Berichtigung erfolgt.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2209 Nr. 36
DStR 2013 S. 8 Nr. 15
DStRE 2013 S. 650 Nr. 11
EFG 2012 S. 1453 Nr. 15
Ubg 2013 S. 392 Nr. 6
TAAAE-15578

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.04.2012 - 6 K 6036/08

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