Verbindung der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Verlustausgleich des Kommanditisten bei Eintragung einer zu geringen Haftsumme im Handelsregister
Keine Rückwirkung einer späteren Berichtigung des Registereintrags
Leitsatz
1. Bei Verbindung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit der gesonderten Feststellung
verrechenbarer Verluste bleibt jede Feststellung für sich – sowohl die einzelnen Feststellungen im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch die einzelnen gesonderten Feststellungen nach § 15a Abs.
4 Satz 1 EStG gegenüber jedem einzelnen Kommanditisten – selbständig anfechtbar.
2. Ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eines Kommanditisten niedriger als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte
oder in der Anmeldung angegebene Haftsumme, haftet der Kommanditist grundsätzlich – wenn weder er selbst noch die KG den höheren
Betrag in handelsüblicher Weise bekanntgemacht oder auf andere Art einem bestimmten Gläubiger mitgeteilt hat – nur in Höhe
des niedrigeren Betrags. Nur in dieser Höhe ist ein ihm zugerechneter Verlust ausgleichsfähig.
3. Wird im Wege der Berichtigung eine höhere Haftsumme eingetragen, so führt dies nicht zu einer Rückwirkung in dem Sinne,
dass hiermit bereits eine Inanspruchnahme des Kommanditisten vor dem Zeitpunkt der Berichtigung möglich wäre. Ein erhöhtes
Verlustausgleichsvolumen steht dem Kommanditisten daher erst ab dem Veranlagungszeitraum zur Verfügung, in dem die Berichtigung
erfolgt.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2209 Nr. 36 DStR 2013 S. 8 Nr. 15 DStRE 2013 S. 650 Nr. 11 EFG 2012 S. 1453 Nr. 15 Ubg 2013 S. 392 Nr. 6 TAAAE-15578
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.04.2012 - 6 K 6036/08
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