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Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter Geltung der Mindestbesteuerung
Der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend beginnt er nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO erst 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn „die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen”. Entsprach unter Geltung der Mindestbesteuerung in den Jahren von 1999 bis 2003 die Summe der Einkünfte nicht in jedem Fall der Summe bzw. dem Saldo aller im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte, weil negative Einkünfte nur bis zu einem von § 2 Abs. 3 EStG in seiner 1999 bis 2003 geltenden Fassung näher beschriebenen Umfang zum Ausgleich positiver Einkünfte führen durften, so war für das „Überwiegen der Einkünfte aus Land...