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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds
Ein GmbH-Geschäftsführer muss der Gesellschaft die Zahlungen an Dritte erstatten, die er nach Eintritt eines Insolvenzgrunds (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) geleistet hat (Zahlungsverbot, § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., nun inhaltsgleich mit § 64 GmbHG). Seine Haftung tritt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns der Maßstab ist. Leistet er Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, so wird zu seinen Lasten vermutet, dass die Insolvenzreife für ihn erkennbar war. Er muss also Gründe vortragen, die ihn gehindert haben, eine bestehende Insolvenzreife zu erkennen. Bei der Bewertung der vorgetragenen Gründe ist zu berücksichtigen, dass er für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situ...