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Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen
Die Teilwertaufholung einer Beteiligung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit Nr. 1 Satz 4 EStG hat gem. NWB RAAAE-09359 zu erfolgen, wenn Ertragslage, Ertragsaussichten, Vermögenslage und funktionale Bedeutung im Unternehmensverbund bei der auf das betreffende Wirtschaftsgut ausgerichteten Prognose zum maßgeblichen Bilanzstichtag für eine Wertaufholung sprechen. Die Rücklage, die nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG abstellt, ist nicht kalendarisch auf das erste, nach dem endende Wirtschaftsjahr beschränkt, sondern kann korrespondierend mit der Teilwertaufholung gebildet werden.