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Bezeichnung von Wirtschaftsgütern bei Ansparrücklagen
Zur Bildung einer Ansparrücklage ist gem. NWB NAAAE-11630 das anzuschaffende Wirtschaftsgut hinreichend individualisierbar zu bezeichnen. Es muss festgestellt werden können, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dem genügt z. B. die Bezeichnung „Büroeinrichtung” nicht (Bezug: § 7g Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002; § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO; § 7g Abs. 6 EStG).
Stpfl. können für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ihrer kleinen oder mittelgroßen Betriebe eine den Gewinn mindernde Rücklage von maximal 40 % der Kosten bilden (Ansparabschreibung). Dafür muss der Stpfl. das entsprechende Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschafts...