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Verfassungsbeschwerde wegen Steuerzinsen
[i]NWB 31/2012 S. 2531Mit Beschluss vom - I B 97/11 NWB PAAAE-04403 hat der BFH keine Zweifel an der Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften geäußert. Die geänderte Rechtsprechung des , BStBl 2011 II S. 503), nach der auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, sei auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften nicht übertragbar. Dagegen wurde mit Aktenzeichen 1 BvR 1402/11 und 2 BvR 1407/12 (zwei Aktenzeichen, da für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer zwei unterschiedliche Senate beim BVerfG zuständig sind) Verfassungsbeschwerde erhoben. Nun liegt, wie der bei markt intern erscheinende Infodienst meldet (s. st 32/12 S. 3), das endgültige Aktenzeichen vor; es lautet 2 BvR 1608/12. Kapitalgesellschaften können [i]Verfassungsbeschwerde, Az. beim BVerfG: 2 BvR 1608/12 einen eigenen Finanzgerichtsprozess vermeiden, indem sie gegen ihre Körperschaftsteuerbescheide unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen.
An sich ist für Verfassungsbeschwerden der Erste Senat zuständig, für solche aus dem Bereich der Körperschaftsteuer der Zweite Senat. Daher zunächst die Doppel-Zust...