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Gesellschaftsrecht | Keine außerordentliche Kündigung der GbR bei Insolvenz eines geschäftsführenden Gesellschafters
Die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen (hier: zweier Privatbanken) einer auf bestimmte Dauer abgeschlossenen GbR (hier: Fonds zur Altersvorsorge) berechtigt die anderen Gesellschafter i. d. R. nicht zur außerordentlichen Kündigung. Eine solche erfordert einen wichtigen Grund (§ 723 Abs. 1 BGB), der vorliegt, wenn dem Gesellschafter eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen (namentlich wirtschaftlichen) Gründen nicht mehr möglich ist. Sieht der Gesellschaftsvertrag wie im Streitfall vor, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft führt, erfüllt die Insolven...