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Umsatzsteuer | Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung
Die OFD Frankfurt hat in einer Verfügung vom zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen zur besonderen ambulanten Versorgung nach § 73c SGB V erbracht werden, Stellung genommen. Danach sind Behandlungsleistungen, die gegenüber der Krankenkasse aufgrund eines nach § 73b oder § 73c SGB V geschlossenen Vertrags erbracht werden, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a (Leistungserbringer ist ein Arzt) und/oder Buchst. b (Leistungserbringer ist ein Medizinisches Versorgungszentrum) UStG steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Steuerbefreiung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nach § 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL gewährt werden.