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Schwimmende Bauwerke sind keine Gebäude
Steuerrechtliche Folgen der neuen Rechtsprechung
[i]BFH-Urteil vom 26. 10. 2011 - II R 27/10, BStBl 2012 II S. 274 Der (BStBl 2012 II S. 274) entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist. Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Einheitsbewertung, die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die Erbschaft-/Schenkungsteuer und für die ertragsteuerliche Abschreibung der schwimmenden Anlage.
I. Das „Schwimmhaus”
Die Hersteller bieten Schwimmhäuser als eine Einheit zwischen Schiff und Haus an. So beschreibt z. B. ein Hersteller seine Konzeption wie folgt:
[i]Definition des Schwimmhauses„Das Schwimmhaus besteht regelmäßig aus einem schiffsähnlichen, intelligenten Stahlschwimmkörper und einem hausähnlichen Aufbau. Das Schwimmhaus besteht aus einem Stahlponton und einem Haus in Holzbauweise. Die Außenfassade besteht aus wasserfesten Fassadenelementen, die viele Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Der voll nutzungsfähige Schwimmkörper enthält sowohl Wohnräume als auch die gesamte Haustechnik. Für die Sicherheit kann ein wasserdichtes Schott eingebaut werden, so dass auch im Notfall die Schwimmfähigkeit gesichert ist. Von der Küche über die Bäder, Sauna oder andere Einbauten, auch auf dem Wasser mü...