BZSt - St II 2 – S 2282 PB/12/00001 BStBl 2012 I S. 711

Familienleistungsausgleich; Kindergeldrechtlich rückwirkende Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2013

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Jahressteuergesetz 2013 einige Änderungen des steuerlichen Kindergeldrechts (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 302/12). Dadurch wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in den folgenden Punkten wesentlich geändert:

  1. Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG: Weitere Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland

    Mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. 2011 I S. 679) kann auch ein anderer Dienst im Ausland seit dem nicht mehr als Ersatzdienst für den Zivildienst abgeleistet werden. Deshalb erfolgt nach DA-FamEStG 63.3.5.4 Abs. 3 im Ergebnis keine Berücksichtigung eines anderen Dienstes im Ausland nach dem .

    § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes führt jedoch den anderen Dienst im Ausland als Auslandsfreiwilligendienst fort. Deshalb ist für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung vorgesehen, den Verweis auf § 14b des Zivildienstgesetzes durch den Verweis auf § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zu ersetzen.

  2. Einführung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG: Berücksichtigung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes

    Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist eine Berücksichtigung während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann) möglich.

    Es ist vorgesehen, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG einen neuen Grundtatbestand aufzunehmen. Danach sollen Kinder im freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes während der sechsmonatigen Einweisungszeit (Probezeit) berücksichtigt werden.

Die genannten Änderungen werden voraussichtlich mit Wirkung vom in Kraft treten.

Um eine kindergeldrechtliche Begünstigung entsprechender Fälle gewährleisten zu können, sind diesbezüglich offene Kindergeldanträge durch die Familienkassen von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Jahressteuergesetz 2013 abgeschlossen ist. Dies wird nach derzeitiger Planung am der Fall sein. Sofern eine Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des Kindergeldberechtigten dennoch vorgezogen wird, ist über den Kindergeldanspruch für das Kind nach aktueller Gesetzes- bzw. Weisungslage zu entscheiden. In diesem Fall ist eine spätere Korrektur eines bestandskräftig festgesetzten Ablehnungsbescheids mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Kindergeldberechtigte, die eine sofortige Entscheidung wünschen, sind auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand hinzuweisen.

BZSt v. - St II 2 – S 2282 PB/12/00001

Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 711
DB 2012 S. 2018 Nr. 36
WAAAE-15405