1) Der Verfahrensmangel einer objektiv unzureichenden Beratung durch den Standesbeamten kann die Unrichtigkeit einer Namensangleichungserklärung im Sinne des § 48 PStG begründen.
2) Der Standesbeamte muss bei einer beabsichtigten Namensangleichungserklärung im Sinne des Art. 47 EGBGB den Beteiligten dazu befragen, ob ggf. eine doppelte Staatsangehörigkeit besteht.
3) Einem Doppelstaatler muss der Hinweis erteilt werden, dass er die Anerkennungsfähigkeit einer beabsichtigten Namensangleichung in dem anderen Staat tunlichst selbst mit dessen Behörden vorab klären sollte. Enthält ein ausgehändigtes Merkblatt für diese Konstellation hinreichend verständliche Hinweise nicht, muss der Standesbeamte eine ergänzende Beratung sicherstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.