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BSG 20.06.2002 B 7 AL 56/01 R

Arbeitsförderung; | Arbeitslosengeld bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettoentgeltvereinbarung abgeschlossen, regelt § 14 Abs. 2 SGB IV auch für das Leistungsrecht die - individuelle - Ermittlung des zur Berechnung des Arbeitslosengelds maßgebenden (Brutto-)Arbeitsentgelts (§ 112 Abs. 1 AFG); dieses ist dann gem. § 111 AFG in ein pauschaliertes Netto-Arbeitsentgelt umzurechnen. Eine Nettoentgeltvereinbarung mit diesen Folgen muss jedoch auch sicherstellen, dass der Arbeitnehmer von seiner Lohnsteuerschuld freigestellt ist. Dies wiederum setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorgelegt hat, da er sonst nicht sicher sein kann, dass der Arbeitgeber die Steuer vorschriftsmäßig einbehält und abführt. Lag die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nicht vor, ist das sich aus dem ausgezahlten Netto-Entgelt erge...

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