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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 196/10

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1

Veranlagung von Amts wegen

Leitsatz

  1. Eine Veranlagung von Amts wegen ist auch dann durchzuführen, wenn die negative Summe der Nebeneinkünfte den Betrag von 410 € übersteigt.

  2. Die durch JStG 2007 eingeführte Neuregelung des § 52 Abs. 55 JStG regelt zwar die Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 auch auf VZ vor 2006. Erfasst werden sollen aber nur Veranlagungsjahre, bei denen durch die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nachträglich die Möglichkeit zur Abgabe einer ESt-Erklärung entfällt.

  3. Betragen neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Überschüsse der WK über die Mieteinnahmen mehr als 410 €, ist daher für die Jahre 2002 bis 2004 innerhalb der Festsetzungsfrist eine Amtsveranlagung durchzuführen.

Fundstelle(n):
NAAAE-15019

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2012 - 8 K 196/10

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