Vorsteuerberichtigung bei Rückgewähr einer Anzahlung
Leitsatz
Zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag
berichtigen. Das gilt sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung
oder sonstige Leistung aber nicht ausgeführt wird.
Eine Berichtigung setzt für den Fall, dass der Leistungsempfänger das Entgelt bereits ganz oder teilweise entrichtet hat,
voraus, dass das vereinnahmte Entgelt zurückbezahlt wird.
Für die Vorsteuerberichtigung ist für den Umstand, „ob die Leistung…nicht ausgeführt worden ist”, auf den Zeitpunkt der Entgeltrückgewähr
abzustellen. Ob im Wege einer Prognose noch mit einer voraussichtlichen Ausführung der Lieferung zu rechnen ist, spielt keine
Rolle.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1890 Nr. 31 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2012 S. 959 DB 2012 S. 2319 Nr. 41 DStR 2013 S. 12 Nr. 4 DStRE 2013 S. 297 Nr. 5 EFG 2012 S. 1795 Nr. 18 UStB 2012 S. 280 Nr. 10 Ubg 2013 S. 264 Nr. 4 ZAAAE-15015
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.05.2012 - 5 K 259/11
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