Frage der Steuerbefreiung von Betreuungsleistungen als sozialpädagogische Familienhelferin bei Tätigkeit für Einrichtungen
mit sozialem Charakter; Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
Leitsatz
1. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung kann sich ein Stpfl. in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen
einer RL, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen
Vorschriften berufen.
2. Leistungen, die eng mit der Fürsorge und sozialen Sicherheit oder der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden, können gem.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h steuerfrei sein, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten)
Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden
sind, erbracht werden.
3. Ein Stpfl. kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf
diese Bestimmung beruft. Es ist Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht zu bestimmen, welche Einrichtungen
als solche mit sozialem Charakter i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der RL 77/388/EWG anzuerkennen sind. So kann für
die Anerkennung gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertragl. Vereinbarungen mit Trägern
der Sozialversicherung erbracht hat. Erbringt der Stpfl. seine Leistungen an zwischengeschaltete Vereine lässt sich aus der
Tatsache, dass er diese Leistungen nach Absprache mit einem zuständigen Jugendamt erbracht hat, keine Anerkennung als Einrichtung
mit sozialem Charakter ableiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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