Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei unrichtiger Angabe des
Abtretungsgrundes
Nichtigkeit der Abtretung bei geschäftsmäßigem
Erwerb
Geschäftsmäßigkeit eines Steuerberaters
Leitsatz
1. In einer Abtretungsanzeige müssen
die zum Abtretungsgrund gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechen. Eine Abtretung in der trotz ganz konkret bestehendem
Erfüllungsinteresse als Abtretungsgrund „Sicherungsabtretung”
angegeben wird, genügt nicht den Formerfordernissen des § 46 Abs. 3 AO (hier:
Abtretung zur Erfüllung und nicht zur Sicherung der Honorarforderungen eines
Steuerberaters).
2. Eine Abtretungsanzeige ist wegen
Verstoßes gegen das Geschäftsmäßigkeitsverbot gem. § 46 Abs. 4 AO nichtig, wenn
ein Steuerberater unter Einbeziehung einer Steuerberatungs-GmbH, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, die Sicherung risikobehafteter
Honorarforderungen durch Abtretung von Steuererstattungsansprüchen zu einer
feststehenden und nachhaltigen Einrichtung seiner beruflichen Tätigkeit macht.
Das ist der Fall, wenn die Abtretung unter Loslösung vom Mandatsverhältnis
dergestalt erfolgt, dass sich der Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften zur
Abtretung der eigenen Steuererstattungsansprüche und der Ansprüche einer seiner
fünf Gesellschaften verpflichtet und die Abtretung an die Steuerberatungs-GmbH
als Dritte verlangt wird.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 776 Nr. 17 MAAAE-15002
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.09.2011 - 9 K 9027/10
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