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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9027/10

Gesetze: AO § 46 Abs. 3, AO § 46 Abs. 4, AO § 46 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei unrichtiger Angabe des Abtretungsgrundes

Nichtigkeit der Abtretung bei geschäftsmäßigem Erwerb

Geschäftsmäßigkeit eines Steuerberaters

Leitsatz

1. In einer Abtretungsanzeige müssen die zum Abtretungsgrund gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Abtretung in der trotz ganz konkret bestehendem Erfüllungsinteresse als Abtretungsgrund „Sicherungsabtretung” angegeben wird, genügt nicht den Formerfordernissen des § 46 Abs. 3 AO (hier: Abtretung zur Erfüllung und nicht zur Sicherung der Honorarforderungen eines Steuerberaters).

2. Eine Abtretungsanzeige ist wegen Verstoßes gegen das Geschäftsmäßigkeitsverbot gem. § 46 Abs. 4 AO nichtig, wenn ein Steuerberater unter Einbeziehung einer Steuerberatungs-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist, die Sicherung risikobehafteter Honorarforderungen durch Abtretung von Steuererstattungsansprüchen zu einer feststehenden und nachhaltigen Einrichtung seiner beruflichen Tätigkeit macht. Das ist der Fall, wenn die Abtretung unter Loslösung vom Mandatsverhältnis dergestalt erfolgt, dass sich der Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften zur Abtretung der eigenen Steuererstattungsansprüche und der Ansprüche einer seiner fünf Gesellschaften verpflichtet und die Abtretung an die Steuerberatungs-GmbH als Dritte verlangt wird.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 776 Nr. 17
MAAAE-15002

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.09.2011 - 9 K 9027/10

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