Die Anwendung der 1%-Regelung setzt voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung
überlassen hat.
Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat keinen Lohncharakter. Ein derartiger Vorteil, den sich der ArbN „selbst
zuteilt”, zählt nicht zum Arbeitslohn.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.05.2012 - 1 K 284/11