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Arbeitsrecht; | Altersteilzeitvereinbarung und steuerlicher Progressionsvorbehalt
Wird im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbart, das Arbeitsentgelt auf mindestens 85 % des Arbeitsentgelts aufzustocken, das ohne Teilzeit verdient würde, wobei das Entgelt maßgebend sein soll, das um die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge gemindert ist, sind nur solche steuerlichen Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anfallen und vom Arbeitgeber abzuführen sind. Steuerliche Mehrbelastungen, welche die Höhe der monatlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt unbeeinflusst lassen und sich - wie die Schattenbesteuerung aufgrund des Progressionsvorbehalts - erst bei der jährlichen ESt-Veranlagung auswirken, sind nicht auszugleichen ().