Berufsausbildung eines Kindes ohne regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte (Schule)
Leitsatz
1. Eine Schulausbildung ist nicht nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation
eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.
2. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis
und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der
objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2012 S. 3834 DAAAE-14704
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.05.2012 - 3 K 896/11
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