Glaubhaftmachung der Bemühungen um Ausbildungsplatz durch Zeugenaussage des Kindes
Leitsatz
1. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss das Kind nach § 63 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG glaubhaft
machen. Pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder
sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus.
2. Die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz sind dann glaubhaft gemacht, wenn zwar keine schriftlichen Unterlagen
wie Bewerbungsschreiben usw. vorgelegt werden können, aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Kindes jedoch von Bemühungen
in ausreichendem Umfang ausgegangen werden kann.
3. Der Umstand, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht als Ausbildungsplatzsuchende, sondern als Arbeitsplatzsuchende
gemeldet war, ist hierbei unschädlich, wenn das Kind irrtümlich davon ausging, dadurch einen Ausbildungsplatz finden zu können.
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