Besteuerung beim Empfänger der Versorgungsleistungen mit Ertragsanteil
bei fehlender Abänderbarkeit
Leitsatz
Werden Versorgungsleistungen im
Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge vereinbart, sind diese nach der BFH-Rechtsprechung zwar „im
Regelfall” abänderbar mit der Folge, dass sie beim Empfänger voll und
nicht mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. Ergibt sich aus dem
Übergabevertrag aber, dass sich die an die Eltern des Übernehmers zugesagten
monatlichen Zahlungen beim Tod eines der Elternteile nicht verringern und
fehlen Anhaltspunkte, dass die Zahlungsverpflichtung von der Leistungsfähigkeit
des Übernehmers abhängig ist, so sind die zugesagten Versorgungsleistungen
nicht abänderbar und damit beim Empfänger als Leibrente mit dem Ertragsanteil
zu versteuern.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.