Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf
den Beginn des Zivildienstes
Kindergeldanspruch bei Bewerbung um
einen Studienplatz während der Ableistung des Zivildienstes
Leitsatz
1. Der volljährige Sohn ist ab dem
Monat, in dem er sich während seines Zivildienstes erfolgreich um einen
Studienplatz beworben hat, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
berücksichtigungsfähig, auch wenn er das Studium aus studienorganisatorischen
Gründen erst nach Beendigung des Zivildienstes antreten kann.
2. Muss ein Kind nach dem
Schulabschluss länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes warten,
ist es auch für die ersten vier Monate nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig. Das gilt auch dann, wenn das Kind die
Wartezeit nicht beeinflussen kann
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAE-14691
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.09.2011 - 8 K 558/08 (Kg)
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