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Verwaltungs- und Sozialaufwand als Herstellungskosten
I. Das handelsrechtliche Wahlrecht
Schon immer wurden speziell die Kosten der allgemeinen Verwaltung als zweifelhaft angesehen, wenn über Pflicht, Verbot oder Wahlrecht zur Einbeziehung in Herstellungskosten diskutiert wird. Einerseits kann ohne Verwaltung nicht produziert werden, andererseits gelten diese Verwaltungskosten als „produktionsfern”. In diese Unbestimmtheit wurden ebenso traditionell bestimmte Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung eingereiht. Eine gewisse Verwandtschaft besteht in dieser Hinsicht zu den Fremdkapitalzinsen, die häufig zur Produktion benötigt werden, aber dem einzelnen Produktionslos nur schwerlich zugeordnet werden können . Wenn sich die Gelehrten nicht auf eine klare Linie einigen können, behilft sich der Gesetzgeber mit Wahlrechten. Das hat man sehr plastisch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BilMoG anhand des heiß diskutierten Bilanzansatzes für Entwicklungskosten verfolgen können. Am Schluss der Debatte verblieb es beim Wahlrecht.
Für die genannten Verwaltungs- und Sozialkosten gab es dieses nunmehr in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB aufgeführte Wahlrecht ...