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Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 keine Berücksichtigung eines aus der Zeit vor 1999 stammenden positiven Startkapitals beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
(1) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gebietet, in dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen. (2) § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bezug: § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001; § 7 GewStG).
Die Frage, ob Über- und Unterentnahmen aus vor dem endenden Wirtschaftsjahren bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen sind, war schon bei der Einführung der Vorschrift im Jahr 1999 umstritten. Mit dem Steueränderu...