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Ablaufhemmung bei Antrag auf unbefristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung
(1) Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Anschluss an NWB GAAAD-46076, BStBl 2011 II S. 7 = Kurzinfo StuB 2010 S. 603). (2) Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält. Ist die Finanzbehörde bereits faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds (Bezug: § 171 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10, ...