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Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i. S. von § 10 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)
Die Regelungen in § 10 Abs. 1 und 2 SächsKAG, wonach in Sachsen kommunale Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die Gesamtkosten der gebührenerhebenden Einrichtung gedeckt werden, und wonach zwar bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen, maximal fünfjährigen Zeitraum berücksichtigt werden dürfen, jedoch tatsächlich zuviel vereinnahmte Gebühren („Kostenüberdeckungen”), die sich am Ende dieses mehrjährigen Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre durch eine entsprechend niedrigere Gebührenbemessung auszugleichen sind, berechtigen gem. nrkr. Urteil des Sächsischen NWB TAAAD-92068 (BFH-Az.: I R 62/11) die gebührenerhebende kommunale Einrichtung (im Streitfall: Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden in der Rechtsform ...