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Auflösung von Pensionsrückstellungen aufgrund Schuldbeitritts
Anmerkungen zum
Bei einem Schuldbeitritt bleibt der bisherige Schuldner weiterhin Schuldner; der Gläubiger erhält lediglich einen weiteren Schuldner hinzu. Dennoch kann der Schuldbeitritt für den bisherigen Schuldner bilanzielle Folgen haben: So stellt sich die Frage, ob er seine Verpflichtung weiterhin passivieren muss und ob er gegenüber dem zur Schuld Beitretenden einen Freistellungsanspruch zu aktivieren hat. Der BFH hat diese Fragen nun im Zusammenhang mit einem Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung beantwortet .
Eine Pensionsrückstellung ist aufgrund eines entgeltlichen Schuldbeitritts aufzulösen, wenn eine Inanspruchnahme nicht mehr wahrscheinlich ist. Bei Auflösung der Pensionsrückstellung ist kein Freistellungsanspruch zu aktivieren.
Nach dem BFH-Urteil führt der Schuldbeitritt im Regelfall zu einer Gewinnminderung. Der BFH widerspricht der Auffassung des BMF, das eine steuerneutrale Behandlung des Schuldbeitritts fordert.
Die bilanzielle Behandlung des Schuldbeitritts beim Beitretenden ist noch nicht geklärt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin war eine KG, die ihren Arbeitnehmern Pens...