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Krankentagegeldversicherung | Anforderungen an die Prognose der Berufsunfähigkeit
Nach § 19 (1) Buchst. b der Rahmenbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (RB/KT 94; wortgleich mit § 15 (1) Buchst. b MB/KT 2009) endet das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Die dafür erforderliche Prognose ist für den Zeitpunkt zu stellen, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet. Für die sachverständige Beurteilung der Berufsunfähigkeit sind alle medizinischen Befunde heranzuziehen, die der beweisbelastete Versicherer vorlegen kann, unabhängig davon, wann und zu welchem Zweck diese erhoben und dem Versicherer bekannt geworden sind. Entscheidend ist nicht, wann und wie der Versich...