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Umsatzsteuerliche Organschaft: Konkretisierungsbedarf bei der wirtschaftlichen Eingliederung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2617Die umsatzsteuerliche Organschaft tritt ein, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG erfüllt sind. Es besteht kein Wahlrecht. Deshalb müssen – wie der BFH selbst sagt – diese Merkmale so trennscharf ausgebildet werden, dass im Einzelfall in rechtssicherer Weise über das Vorliegen der Organschaft entschieden werden kann. Leider hat die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Eingliederung bisher nicht für Klarheit gesorgt.
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Unklare Rechtslage
[i]Kriterien der Wesentlichkeit?Teilweise verlangt der BFH, dass sich aus den wirtschaftlichen Beziehungen für den Organträger die Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft ergibt. In anderen Urteilen wird die Beherrschungsmöglichkeit nicht angesprochen und werden Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft als für die wirtschaftliche Eingliederung irrelevant behandelt, wenn sie unentgeltlich erbracht werden. Ist ein Entgelt vereinbart worden, bleibt die Organgesellschaft dieses jedoch wegen finanzieller Schwierigkeiten schuldig, besteht die wirtschaftliche Eingliederung nach Ansicht des BFH dennoch fort. In dem Fall, dass...