BMF - IV D 2 – S 7270/12/10001 BStBl 2012 I S. 876

Umsatzsteuer; Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG); Konsequenzen des

Bezug:

Mit [1], BStBl 2012 II S.620, hat der BFH entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer für im Inland nicht steuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgegeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 726, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 13.6. folgende Angabe eingefügt:

    „13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises”

  2. Nach Abschnitt 13.6. wird folgender neuer Abschnitt 13.7. angefügt:

    „13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

    1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht.

    Beispiel 1:

    1Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gesondert aus.

    2Sowohl die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % als auch der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entstehen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01.

    3Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. , BStBl 2012 II S. 620).

    Beispiel 2:

    1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2Am gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist.

    3Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am .”

  3. In Abschnitt 14c. 1 Abs. 1 wird nach Satz 6 folgender neuer Satz 7 angefügt:

    7Zur Steuerentstehung vgl. Abschnitt 13.7.”

    Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV D 2 – S 7270/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 876
BB 2012 S. 1954 Nr. 32
DStZ 2012 S. 636 Nr. 18
GStB 2012 S. 328 Nr. 10
KSR direkt 2012 S. 11 Nr. 9
StBW 2012 S. 734 Nr. 16
UStB 2012 S. 251 Nr. 9
Ubg 2012 S. 571 Nr. 8
WPg 2012 S. 957 Nr. 17
XAAAE-14544

1Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.