Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
Gesetze: EStG § 33a Abs. 1, EStG § 32 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
2 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerdeschrift insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. veröffentlichten Verwaltungsauffassungen auseinandersetzen. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtslage eindeutig ist und nicht durch ein Revisionsverfahren geklärt werden muss (, BFH/NV 2011, 1863).
3 Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt oder die etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes —EStG—). Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680 € um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
4 Im Streitfall besteht nach dem Gesetzeswortlaut und der in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsprechung des BFH keine Veranlassung, von den Einkünften der Lebensgefährtin des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den hälftigen Mindestbedarf der gemeinsamen Kinder abzuziehen.
5 Eine Kürzung von Einkünften der Eltern um Unterhaltsleistungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht (vgl. Blümich/Heger, § 33a Rz 210). Wie der Kläger in der Beschwerdeschrift ausführt, hat die Lebensgefährtin des Klägers ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern durch deren Betreuung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—). Eine darüber hinausgehende Barunterhaltsverpflichtung besteht nicht, weil die geringfügigen Einkünfte und Bezüge der Lebensgefährtin des Klägers den ihr auch gegenüber minderjährigen Kindern zustehenden Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 und 2 BGB; vgl. , BGHZ 189, 284) offensichtlich unterschreiten. Entsprechend haben der Lebensgefährtin des Klägers in den Streitjahren ihre gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden.
6 Auch aus der vom Kläger in der Beschwerdeschrift angeführten BFH-Rechtsprechung ergibt sich nicht die Notwendigkeit eines niedrigeren Ansatzes. Die Entscheidung des (BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343) beantwortet die Frage, in welcher Höhe die Einkünfte und Bezüge eines gegenüber seinem Kind grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen für die Berechnung des nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Betrags für Unterhaltsleistungen an seine Lebensgefährtin anzusetzen sind. Vorausgesetzt wurden insoweit eine aufgrund der Einkommensverhältnisse tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtung und -leistung, was bedeutet, dass der an das Kind zu leistende Betrag dem Steuerpflichtigen nicht für weitere Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin zur Verfügung steht. Auch die Entscheidung des (BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975) spricht eine mögliche Berücksichtigung von tatsächlichen Unterhaltsleistungen an. Im Streitfall hingegen liegt weder eine Unterhaltsverpflichtung noch eine -zahlung vor.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1429 Nr. 9
TAAAE-14528