BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 58/11

Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines Rechtsanwalts trotz Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs

Gesetze: § 14 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 5 S 1 BRAO, § 156 Abs 2 BRAO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Stuttgart Az: AGH 20/10 (I)

Gründe

I.

1Die Beklagte hat mit Bescheid vom die Zulassung des Klägers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Zugleich hat sie den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassungswiderruf und den Sofortvollzug gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom zurückgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. In diesem Verfahren vertritt sich der Kläger selbst. Die Beklagte zieht im Hinblick auf den angeordneten Sofortvollzug die Postulationsfähigkeit des Klägers in Zweifel.

II.

2Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger, der sich selbst vertritt, bei Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht die zur Wirksamkeit dieser Prozesshandlungen erforderliche Postulationsfähigkeit eingebüßt. Der Kläger konnte sich trotz des angeordneten Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung wirksam selbst vertreten.

31. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO müssen sich die Beteiligten in einem vor dem Bundesgerichtshof geführten Berufungsverfahren und in einem diesem vorgeschalteten Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 VwGO) durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann sich dabei auch selbst vertreten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist noch als Rechtsanwalt zugelassen, weil die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst dann erlischt, wenn der Widerruf bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO). Die Postulationsfähigkeit des Klägers, also die Fähigkeit, im eigenen Namen rechtswirksam prozessual handeln zu können (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 16), ist - anders als die Beklagte meint - auch nicht deswegen entfallen, weil die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung von der Beklagten angeordnet und vom Anwaltsgerichtshof bestätigt worden ist.

42. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs hat zwar gemäß § 14 Abs. 4 BRAO zur Folge, dass die für die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) geltenden Bestimmungen der § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht mehr befugt ist, seine Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben (§ 155 Abs. 2 BRAO). Auch eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO). Anders als der Kläger meint, unterliegt auch die Einlegung und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Anwaltszwang (vgl. etwa Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 25/11, juris Rn. 8, 9). Dass § 67 Abs. 4 Satz 4 bis 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO in bestimmten Fällen eine Vertretung durch Personen erlaubt, die nicht als Anwälte zugelassen sind, ändert nichts daran, dass außerhalb der dort genannten Fallgestaltungen stets eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, also Anwaltszwang herrscht.

53. Die vom Kläger gleichwohl vorgenommenen Rechtshandlungen sind jedoch als wirksam zu behandeln.

6a) Dies folgt aus § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO. Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gelten haben, es sei denn, es ist eine Zurückweisung des Rechtsanwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (, WM 2010, 777 Rn. 13 ff.). Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts wird also nicht dadurch beeinträchtigt, dass gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (§ 150 Abs. 1 BRAO) oder seine Zulassung sofort vollziehbar (vgl. § 14 Abs. 4 BRAO) widerrufen worden ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7). Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (, aaO Rn. 8, 13 ff.).

7b) Allerdings will der sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsbereich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Bestimmung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsanwalts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert werden (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 155 BRAO Rn. 11 f.). Eine solche Fallgestaltung liege vor, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt im Streit über die Wirksamkeit des Berufsverbots/des Zulassungswiderrufs selbst vertrete. Der Gesetzgeber wolle durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aus Gründen der Rechtssicherheit verhindern, dass der Rechtsverkehr mit der Prüfung belastet werde, ob gegen den Rechtsanwalt ein Tätigkeitsverbot bestehe. Im Streit über die Wirksamkeit eines solchen Verbots sei aber eine solche Prüfung gerade Gegenstand des Verfahrens, so dass es das öffentliche Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gebiete, Rechtshandlungen, die ein verbotswidrig tätiger Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren vornehme, bis zu einer gesonderten Zurückweisungsentscheidung nach § 156 Abs. 2 BRAO als wirksam zu behandeln (AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2010, aaO; ähnlich AGH Dresden, AGH 12/11 (I), aaO; Feuerich/Weyland, aaO; Johnigk, aaO Rn. 13).

8c) Diese einschränkende Auslegung, die zur Konsequenz hätte, dass Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts gerade in den Fällen, in denen er die gegen ihn ergriffenen berufsrechtlichen Maßnahmen gerichtlich angreift, nicht  wirksam wären, wohl aber in allen anderen Fällen der ausgeschlossenen Selbstvertretung, findet im Gesetz keine Stütze.

9aa) Der Gesetzgeber hat in § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO angeordnet, dass Rechtshandlungen, die von einem Rechtsanwalt entgegen einem Vertretungs- oder Tätigkeitsverbot vorgenommen werden, auch in den Fällen der unerlaubten Eigenvertretung nach § 155 Abs. 4 BRAO als wirksam zu behandeln sind. Die genannte Vorschrift, die gemäß § 14 Abs. 4 BRAO bei einem sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß anzuwenden ist, gilt nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt für alle Rechtshandlungen (vgl. , aaO Rn. 15). Sie findet damit auch dann Anwendung, wenn sich der Rechtsanwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen ein verhängtes Berufsverbot wendet (Senatsbeschluss vom - AnwSt (R) 8/70, NJW 1971, 1373 unter B I 2 zur Wirksamkeit einer vom Anwalt selbst eingereichten Revisionsbegründung) oder wenn er gerichtlich gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf vorgeht.

10bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit dieser Bestimmung verfolgten Schutzzweck. Zwar trifft es zu, dass § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde (BR-Drucks. Nr. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E). Die genannte Regelung will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (, aaO Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627). Hieraus folgt aber nicht, dass verbotswidrige Prozesshandlungen des betroffenen Rechtsanwalts dann wirkungslos bleiben, wenn sie in gerichtlichen Verfahren vorgenommen werden, in denen die Wirksamkeit des Berufs-/Tätigkeitsverbots oder des sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs Verfahrensgegenstand ist. Der Gesetzgeber hat durch nichts zu erkennen gegeben, dass er die Wirksamkeit der verbotswidrig vorgenommen Rechtshandlungen des betroffenen Anwalts von einer konkreten Beeinträchtigung der Rechtssicherheit abhängig machen wollte. Er hat im Gegenteil eine generalisierende Betrachtung angestellt (vgl. auch , aaO Rn. 14 ff.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 155 Rn. 3) und auf Differenzierungen verzichtet.

11cc) Auch der Umstand, dass die Regelung über den Fortbestand der Postulationsfähigkeit in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst und nicht in einzelnen Verfahrensordnungen (etwa ZPO oder StPO) geregelt worden ist, belegt, dass der Gesetzgeber generell und unterschiedslos vermeiden wollte, dass die Postulationsfähigkeit eines entgegen § 155 Abs. 2, 4 BRAO, § 14 Abs. 4 BRAO tätigen Rechtsanwalts in Zweifel gezogen wird und daher gerichtlich geklärt werden muss. Diese Zielsetzung greift auch dann ein, wenn ein betroffener Anwalt gerichtlich gegen ein Berufs-/Tätigkeitsverbot oder einen sofort vollziehbaren Widerruf seiner Zulassung vorgeht. Zwar ist in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs oder des Verbots im Rahmen der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens zu prüfen. Durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO wird aber vermieden, dass diese Prüfung - unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Nichtigkeit des Widerrufsbescheids nach § 32 Abs. 1 BRAO, § 44 VwVfG - schon bei der Frage der Postulationsfähigkeit anzustellen ist.  

12dd) Dementsprechend hat der Senat schon in seiner länger zurückliegenden, vom sächsischen Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten Entscheidung aus dem Jahr 1971 ausgesprochen, dass die Wirksamkeit einer von einem Rechtsanwalt eingereichten Revisionsbegründung, mit der sich dieser gegen ein im ehrengerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet, gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO von dem Berufsverbot unberührt bleibt (Senatsbeschluss vom - AnwSt (R) 8/70, aaO). Diese Grundsätze lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf ohne weiteres übertragen. Folglich wird auch in diesen Fällen die Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO nicht beeinträchtigt.

III.

13Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

141. Der Kläger misst der Frage, ob ein Anwalt, der sich nach einem sofort vollziehbaren Widerruf seiner Anwaltszulassung im Klageverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst vertritt (§ 112c Abs. 1 Satz 1, 2 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1, 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO), wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann, rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; , BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die im Streitfall aufgeworfene Frage der Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der sich gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf wendet und sich im gerichtlichen Verfahren selbst vertritt, ist jedoch nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hatte diese Frage bei der - vorrangig anzustellenden - Prüfung der Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Zulassungsantrags zu klären (unter II). Die vom Senat für das Zulassungs- und Berufungsverfahren aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.

152. Auch der vom Kläger weiter angeführte  Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) ist nicht gegeben. Zwar hat der Anwaltsgerichtshof die Postulationsfähigkeit des Klägers anders als der sächsische Anwaltsgerichtshof (BRAK-Mitt. 2010, 173 f.; AGH 12/11 (I), juris Rn. 11 ff.) bejaht. Nicht jede Abweichung stellt aber eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift dar. Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 12; , aaO S. 292 f. m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

16Der Anwaltsgerichtshof meint, in den Fällen der Anfechtung eines sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO sei - auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit - vom Fortbestand der Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts auszugehen, weil der auf eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung gestützte Zulassungswiderruf auf der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden beruhe, eine solche Gefährdung aber nicht erkennbar sei, wenn der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof um die Rechtmäßigkeit seiner Zulassungsentziehung streite. Demgegenüber hat der sächsische Anwaltsgerichtshof den von ihm bejahten Verlust der Postulationsfähigkeit mit einer einschränkenden Auslegung des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO begründet, wobei er im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum angenommen hat, die genannte Bestimmung finde dann keine Anwendung, wenn schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert würden (BRAK-Mitt. 2010, aaO; AGH 12/11 (I), aaO). Der Anwaltsgerichtshof hat damit keinen von der Rechtsprechung des sächsischen Anwaltsgerichtshofs abweichenden abstrakten Rechtssatz zu § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aufgestellt, sondern nur bei seiner Rechtsanwendung die Frage der Postulationsfähigkeit anders beurteilt als der sächsische Anwaltsgerichtshof. Hinzu kommt, dass die vom sächsischen Anwaltsgerichtshof angestellten Erwägungen ohnehin nicht tragend waren, weil dieser den vor ihm verfolgten Begehren auch in der Sache den Erfolg versagt hat.

173. Weiter misst der Kläger der Sache deswegen rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, weil sich im Streitfall die in einer Vielzahl von Fällen bedeutsame Frage stelle, ob das Bestehen des erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur durch eine Anzeige der Versicherung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien. Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich geworden, denn der  Kläger konnte weder eine Bestätigung der Versicherung über den Fortbestand des Versicherungsschutzes noch ein anderes Beweismittel vorlegen, das die Mitteilungen der A.   Versicherungs- vom , vom und vom , wonach der Versicherungsschutz am erloschen ist, hätte widerlegen können. Die vom Kläger angeführte Prämienzahlung reichte schon deswegen nicht als Beleg für das Fortbestehen der Versicherung aus, weil der Kläger - wie im Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom ausgeführt - nicht die nach Umstellung des Versicherungsvertrages geschuldete Prämie, sondern nur eine Folgenbeitragsrechnung aus dem alten Versicherungsverhältnis beglichen hatte.

184. Die Problematik des Fortbestehens des Versicherungsschutzes erfüllt auch nicht die Anforderungen an den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Er begnügt sich mit dem - unzutreffenden - Hinweis, allein der Umstand, dass ein streitiges Rechtsverhältnis zu einem Dritten (Versicherungsunternehmen) zu beurteilen sei, verleihe der Sache eine über das normale Maß hinausgehende Komplexität.

195. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger trägt - allerdings ohne Beleg - vor, er habe zwischenzeitlich dafür Sorge getragen, dass der Beklagten demnächst eine Bestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO über das Bestehen des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes zugehe. Diesen neu hervorgetretenen Umstand müsse der Senat berücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Das seit dem geltende neue Verfahrensrecht lässt keinen Raum für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes; Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eintreten, sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies gilt - anders als der Kläger meint - auch für den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Entscheidend ist, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis eine auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogene rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und der Abschluss dieses Verfahrens zugleich eine Zäsur bewirkt (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 15 f.). Diese Rechtswirkungen gelten unabhängig davon, auf welchen Widerrufsgrund der Zulassungswiderruf gestützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds bereits im Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f.). Davon abgesehen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass zwischenzeitlich wieder Versicherungsschutz besteht, so dass auch nach alter Rechtslage der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 3131 unter II 2).

206. Da die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs abzustellen ist, durch die grundlegende Entscheidung des Senats vom umfassend geklärt ist, kommt dieser Frage entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Übrigen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt hat.

217. Dem Anwaltsgerichtshof sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

22a) Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, die A.   Versicherungs-AG nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, da die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vorlagen. Ebenso wenig musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgeben, binnen einer von ihm gesetzten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes anderweitig gerichtlich klären zu lassen, und das hiesige Verfahren bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens analog § 94 VwGO aussetzen.

23b) Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, dem Kläger ein Erwiderungsrecht auf den Schriftsatz der Gegenseite vom einzuräumen. Mit diesem Schriftsatz hat die Beklagte nochmals vorgetragen, dass der Versicherungsschutz des Klägers am geendet habe. Dabei hat sie die Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses als Anlagen beigefügt. Der Kläger macht geltend, erstmals mit diesem Schriftsatz vom Inhalt der Mitteilungen der A. Versicherungs- und vom Kenntnis erhalten zu haben. Dies trifft jedoch hinsichtlich des Schreibens vom , in dem der maßgebliche Vorgang ausführlich geschildert worden ist, nicht zu. Der Inhalt dieses Schreibens wird bereits in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom (dort S. 2) wiedergegeben, der dem Kläger unstreitig zugegangen ist. Das weitere Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom enthält keine über die im Widerspruchsbescheid referierten Mitteilungen hinausgehenden Erklärungen. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die dem Schriftsatz vom beigefügten Unterlagen dem Kläger bekannt seien. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nach alledem nicht zu erkennen.

24c) Es stellt auch - anders als der Kläger meint - kein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen dar, dass der Anwaltsgerichtshof den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, der Kläger habe diese Klage erhoben, ohne zuvor das notwendige Vorverfahren nach § 68 VwGO zu betreiben. Davon abgesehen, dass insoweit allenfalls der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und nicht der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

25Der Kläger hat den Schriftsatz vom , in dem er die Stellung des Hilfsantrags angekündigt hat, der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom übergeben und zugleich den Hilfsantrag verlesen. Die Beklagte hat hierauf zwar Antrag auf Klagabweisung gestellt. Sie hat sich damit jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht rügelos zur Sache eingelassen, so dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht ausnahmsweise entbehrlich geworden ist (vgl. zu diesem Ausnahmetatbestand VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1992, 184 f.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte das Fehlen eines Vorverfahrens unbeanstandet gelassen hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält eine entsprechende Erklärung der Beklagten nicht. Dort ist nur aufgeführt, der Anwaltsgerichtshof habe Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags erhoben und die Notwendigkeit eines Vorverfahrens mit den Parteien erörtert. Allein der Stellung eines Klagabweisungsantrags kann vorliegend schon deswegen kein Verzicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens entnommen werden, weil der Beklagtenvertreter den Klageerweiterungsschriftsatz vom erst in der mündlichen Verhandlung erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt hat, den erstmals gestellten Hilfsantrag mit dem zuständigen Entscheidungsgremium zu erörtern. Unklar ist darüber hinaus, ob der Kläger bei der Beklagten überhaupt einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hat, möglicherweise also nicht nur ein Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO) unterblieben ist, sondern schon kein behördliches Verfahren eingeleitet worden ist.

IV.

26Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                              König                              Fetzer

                     Frey                              Martini

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 13 Nr. 48
NJW-RR 2012 S. 1336 Nr. 21
RAAAE-14465