Instanzenzug:
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1) bereits im Rahmen seines Beschlusses vom geprüft. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis.
2 Im Blick auf den Umstand, wo die Klägerin ansässig ist, erweist sich der geltend gemachte Gehörsverstoß nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das eine Ansässigkeit im Vereinigten Königreich unterstellt hat, als nicht entscheidungserheblich. Soweit die Klägerin die Auslegung des hier maßgeblichen Abkommens durch das Berufungsgericht beanstandet, ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
3 Die weiter erhobenen Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechenden Schrifttum (vgl. Vogel/Lehner/Tischbirek, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 10 Rn. 231; Haase/Gaffron, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen, 2009, Art. 10 MA II Rn. 153; Piltz/Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Band I, 2012, Art. 7 MA Rn. 99) auseinander. In diese Richtung deutet überdies eine Entscheidung des , BFHE 190, 118), wonach Gewinne aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht zu besteuern sind.
Fundstelle(n):
CAAAE-14350