BGH Beschluss v. - 2 StR 605/11

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter

Gesetze: § 24 StPO, § 30 StPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/21 Ks 16/10 - 3590 Js 226739/10nachgehend Az: 2 StR 605/11 Urteil

Gründe

1Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl haben gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.

2Die von Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den Beschlüssen vom und vom hält der Senat fest.

3Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

4Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des verwiesen (vgl. , 2 BvR 625/12).

Becker                               Appl                           Schmitt

                                 Eschelbach                          Ott

Fundstelle(n):
LAAAE-14347