BGH Beschluss v. - III ZR 49/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

2 Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Antrag war darauf gerichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum ein Amt mit der Besoldungsgruppe A 11 übertragen erhalten hätte. Hierbei handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung der Gehalts- beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, gerichtet ist.

3 Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung dieser auf die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2 und vom - III ZR 304/99, BeckRS 2000, 30092951; , [...] Rn. 15). Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 10 und nach A 11 maßgebend. Der monatliche Gehaltsunterschied beträgt nach Angaben des Klägers 334,80 €. Der 31/2-fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60 €, wobei zugunsten des Klägers unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert wurde. Ebenfalls zugunsten des Klägers bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er mit Ablauf des mit Ruhegehaltsbezügen auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 10 in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Schaden nur in Höhe von 75 % des Gehaltsunterschieds zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 besteht (siehe insoweit auch Senatsbeschluss vom aaO). Von den 14.061,60 € ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da der Kläger mit seinem Antrag keinen vollstreckbaren Leistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten Anspruchs 20 % in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse vom und vom sowie jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer des Klägers von 11.249,28 €.

4 Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend (Senatsbeschluss vom aaO Rn. 3).

5 Zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren allerdings hat der Senat § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit - wiederum zugunsten des Klägers - die Beförderung zum und die Pensionierung zum berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003 bis zur Beförderung am (= 25 Monate) ist danach mit 334,80 € pro Monat anzusetzen, und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10 € zu berechnen. Unter Berücksichtigung des 20 %-igen Feststellungsabschlags ergibt dies 17.342,64 € [= (25 x 334,80 + 53 x 251,10 €) x 0,8].

Fundstelle(n):
OAAAE-14333