Praxis-Leitfaden Umsatzbesteuerung 2012
1. Aufl. 2012
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VIII. Bemessungsgrundlage
Um die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze berechnen zu können, bedarf es neben dem Steuersatz eines Wertmaßstabes (= Bemessungsgrundlage), auf den der Steuersatz anzuwenden ist.
Für die verschiedenen Umsatztatbestände des § 1 UStG sind in § 10 UStG differenzierte Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage getroffen.
1. Entgeltliche Leistungen
Für Lieferungen, sonstige Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage ist also stets ein Nettobetrag!
Der Unternehmer U veräußert Ware für 50 € (inkl. 19 % USt).
Die Bemessungsgrundlage beträgt (50 : 1,19 =) 42,02 €; die Umsatzsteuer beträgt (19 % von 42,02 € =) 7,98 €.
Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (sog. Zuschüsse). Ein Zuschuss liegt dann vor, wenn die Zahlung des Dritten Preis auffüllenden Charakter hat.
Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind (alle) Ver...