Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters
hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer
Leitsatz
1. Einkünfte im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind bei einem volljährigen Kind, das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
aus einem Ausbildungsdienstverhältnis bezieht, der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten.
2. Die im Rahmen einer Ausbildung als Kommissaranwärter vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der Fachhochschule für
Verwaltung sind keine Dienstreisen. Die darauf entfallenden Kosten sind nur eingeschränkt wie Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig.
3. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen,
die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Wird die ausschließliche berufliche Nutzung
nicht nachgewiesen, ist regelmäßig im Wege der Schätzung von einer je hälftigen Nutzung für private und Ausbildungszwecke
auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1837 Nr. 19 TAAAE-14220
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 25.06.2012 - 2 K 1363/11
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