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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12096/09 EFG 2012 S. 1725 Nr. 18

Gesetze: EStG § 3c Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 22 Nr. 4

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens (= Kosten der Erlangung des Abgeordnetenmandats) nach § 3c Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Der vollständigen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines sonstige Einkünfte erzielenden Abgeordneten für ein Wahlprüfungsverfahren als Werbungskosten steht nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG die Vereinnahmung einer für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlten steuerfreien Kostenpauschale entgegen.

2. Auch wenn die Aufwendungen für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten nur exemplarisch benannt werden und die Aufwandspauschale für die typischerweiser mit der Wahrnehmung des Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gezahlt wird, sind die mit der Erlangung des Mandats zusammenhängenden Kosten für ein Wahlprüfungsverfahren davon abzugrenzen.

3. Die Gewährung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, kann nicht den Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gewährten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, begrenzen.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 11 Nr. 33
DB 2012 S. 9 Nr. 35
DStR 2012 S. 6 Nr. 44
DStRE 2013 S. 65 Nr. 2
EFG 2012 S. 1725 Nr. 18
KÖSDI 2012 S. 18087 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18246 Nr. 2
SAAAE-14216

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2012 - 12 K 12096/09

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