Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten Mietvertrags mit der Mutter
Steuerhinterziehung durch Angabe eines steuerlich nicht anzuerkennenden Angehörigen-Mietverhältnisses
Leitsatz
1. Für die fremdübliche Gestaltung und Durchführung eines Angehörigen-Mietvertrags trägt der Steuerpflichtige die volle Darlegungs-
und Beweislast.
2. Ein Mietverhältnis zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter betreffend eine von einer Scheune in ein Wohnhaus
mit Garten umgebaute Immobilie ist nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich, wenn u.a.
im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und die erheblichen
Nebenkosten über Jahre hinweg tatsächlich nie eingefordert worden sind,
sowohl der Sohn als auch die Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zu dem Haus mit Garten hatten
und nicht bewiesen werden konnte, dass die Mutter das Grundstück wie angegeben als Zweitwohnung innegehabt hat,
der Sohn als Vermieter die Immobilie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist (u. a. keine Zahlung der vorgesehenen Kaution, Nichtdurchführung
der von der Mieterin vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten), und
der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, die Wohnung später aber auf eigene Kosten u.a. mit neuen Möbeln ausgestattet
hat und ein Schwimmbecken mit Saunabereich eingebaut hat.
3. Es ist von einer Steuerhinterziehung und damit von einer 10-Jährigen Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige
über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen ein zu negativen Einkünften führendes Mietverhältnis mit seiner Mutter angegeben
hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten
würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist wie es schriftlich vereinbart worden war.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 210 Nr. 7 AO-StB 2013 S. 25 Nr. 1 EFG 2012 S. 1819 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2012 S. 2899 PStR 2013 S. 113 Nr. 5 StBW 2012 S. 774 Nr. 17 KAAAE-14210
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.03.2012 - 9 K 9009/08
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