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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 1168/11

Gesetze: UStG § 13c, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., InsO § 49, InsO § 50, InsO § 55 Abs. 2, InsO § 166, InsO § 171 Abs. 2 S. 3, AO § 191, BGB § 168, BGB § 184

Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerschulden bei Sicherungsabtretung und Einziehung der Forderungen durch einen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Die Haftung für die Umsatzsteuer bei der Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 13c UStG kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Abtretung auf den Nettobetrag beschränkt wird.

2. Der Zessionar haftet für die an ihn zur Sicherung abgetretenen Forderungen auch dann, wenn diese durch den vorläufigen sog. „schwachen” Insolvenzverwalter eingezogen werden.

3. Bei der Umsatzsteuer handelte es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen sog. „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter verwirklicht worden ist. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-14205

Preis:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.08.2011 - 9 K 1168/11

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