1) Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft ist nicht allein auf die Steuerdifferenz abzustellen.
2) Begehrt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft im Vorgriff einer geplanten Verschmelzung, sind für den Gegenstandswert
neben der Steuerbelastung durch die etwaige Aufdeckung stiller Reserven auch gegenläufige Folgen einzubeziehen, insbesondere
die Folgen für die AfA-Bemessungsgrundlage.
3) Der so bestimmte Gegenstandswert ist bei der Gebührenfestsetzung mit 100% und nicht mit 10% anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 43 DStRE 2013 S. 1460 Nr. 23 EFG 2012 S. 1706 Nr. 18 StBW 2012 S. 731 Nr. 16 Ubg 2014 S. 72 Nr. 1 PAAAE-14204
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FG Münster, Urteil v. 15.02.2012 - 12 K 5002/07 AO
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