Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Steuerabzug
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Verstößt in dem Fall, dass
(1) nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (wie des Vereinigten Königreichs) eine Gesellschaft (im Folgenden: antragstellende Gesellschaft) einen Antrag auf Konzernabzug für die Verluste einer im Besitz eines Konsortiums stehenden Gesellschaft (im Folgenden: Konsortialgesellschaft) unter der Voraussetzung stellen kann, dass eine Gesellschaft, die zum selben Konzern gehört wie die antragstellende Gesellschaft, auch zu dem Konsortium gehört (im Folgenden: Bindegliedgesellschaft), und
(2) die Muttergesellschaft des Konzerns (die selbst weder die antragstellende, die Konsortial- noch die Bindegliedgesellschaft ist) nicht im Vereinigten Königreich oder einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
das Erfordernis, wonach die „Bindegliedgesellschaft” entweder im Vereinigten Königreich ansässig sein oder ihre Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich durch eine dort ansässige Betriebsstätte ausüben muss, gegen Art. 49 und 54 AEUV?
Wenn Frage 1 zu bejahen ist, ist das Vereinigte Königreich dann verpflichtet, der antragstellenden Gesellschaft Abhilfe zu gewähren (zum Beispiel, indem dieser Gesellschaft gestattet wird, einen Verlustabzug für Verluste der Konsortialgesellschaft geltend zu machen), wenn
(1) die „Bindegliedgesellschaft” von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, aber die Konsortialgesellschaft und die antragstellenden Gesellschaften nicht von ihren unionsrechtlich geschützten Freiheiten Gebrauch gemacht haben,
(2) die übertragende Gesellschaft und die antragstellende Gesellschaft durch Gesellschaften verbunden sind, die nicht alle in der EU/dem EWR ansässig sind?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
QAAAE-14153