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Arbeitshilfe - Stand: 22.07.2013

Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze: Besondere Abgabe für Betreiber mobiler Telekommunikationsdienste

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Das ist inzwischen erledigt.

Hindern die Bestimmungen der RL 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste (Genehmigungsrichtlinie) und insbesondere deren Art. 12 und/oder 13 die Mitgliedstaaten daran, den Betreibern mobiler Telekommunikationsdienste eine finanzielle Belastung aufzuerlegen, die

a) als eine Verbrauchsteuer bezeichnet und durch nationale Rechtsvorschriften eingeführt wird;

b) als Prozentsatz der Gebühren berechnet wird, die die Betreiber von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern für die Dienstleistungen, die sie ihnen erbringen, verlangen, mit Ausnahme der durch Gesetz ausgenommenen Dienstleistungen;

c) den Betreibern von Mobilfunknetzen von ihren Nutzern auf individueller Basis gezahlt werden, wobei dieser Betrag in der Folge von allen Betreibern, die Mobilfunkdienstleistungen anbieten, an den Kontrollur tad-Dwana weitergeleitet wird und dieser Betrag nur von den Betreibern, nicht aber von anderen Unternehmen einschließlich solcher, die andere elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, abzuführen ist?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
MAAAE-14150