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BFH 09.05.2012 III B 198/11, NWB 31/2012 S. 2523

Bilanzierung | Voraussetzung für die Einordnung eines Wirtschaftsguts als geringwertiges Wirtschaftsgut

Geringwertige Wirtschaftsgüter konnten bis Ende 2007 im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert einen Nettobetrag von 410 € (im Streitjahr 800 DM) nicht überstieg (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.). Nach dem kommt es für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an.

Anmerkung:

Nach der aktuellen Rechtslage hat der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffung...

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