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Sozialrecht | Keine geringfügige versicherungsfreie neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung
Alle beim selben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen sind ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als eine einheitliche Beschäftigung anzusehen, so dass eine neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung (hier: als Verwaltungsangestellte) ausgeübte geringfügige Beschäftigung (hier: Betreuung psychisch kranker Menschen) nicht versicherungsfrei ist. Damit hält das BSG an seiner langjährigen Rechtsprechung fest. Das LSG hatte dagegen die Meinung vertreten, der Gesetzgeber habe u. a. durch die Einführung eines Teilarbeitslosengelds zu erkennen gegeben, dass mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen seien und demzufolge die geringfügige Beschäftigung als versicherungsfrei angesehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)...