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Update: Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids – Erfordernis des Hinweises auf E-Mail-Möglichkeit umstritten
Es ist derzeit umstritten, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ausdrücklich des Hinweises darauf bedarf, dass ein Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Das FG Niedersachsen hatte dies mit Urteil vom - 10 K 275/11 NWB HAAAD-98984 bejaht (vgl. auch Nebe, ). Das FG Köln hat die Frage in einer aktuellen Entscheidung vom - 10 K 3264/11 ausdrücklich gegen verneint.
In dem vom FG Köln am entschiedenen Fall, war die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 AO abgelaufen, so dass maßgeblich zu klären war, ob die Einspruchsfrist möglicherweise aufgrund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung statt eines Monats ein Jahr beträgt (§ 356 Abs. 2 AO).
Die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide enthielten hinsichtlich der Form des Einspruchs nur den Satz: „Der Einspruch ist beim vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.” Die Steuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidung verweisen auf die Internet-Adresse www.finanzamt.nrw.de, nicht jedoch auf eine E-Mail-Adresse. Unter der angegebenen Internet-Adresse ist die Homepage des beklagten Finanzamts zu ...