BGH Beschluss v. - IX ZB 56/12

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Der mit Schreiben des Klägers vom erhobene "Einspruch" ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Entscheidungen beantragt, weil der Kläger deutlich macht, die Kosten eines Rechtsanwalts nicht aufbringen zu können und daher auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen zu sein.

2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unzulässig, weil er vom Kläger nicht unterschrieben worden ist.

3 Trägt ein bestimmender Schriftsatz entgegen dem Erfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO keine Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, so ist die schriftliche Prozesshandlung grundsätzlich unwirksam (, NJW 2005, 2086, 2087 mwN). Da auch der schriftliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Unterschriftserfordernis unterliegt (, NJW 1994, 2097; vom - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269), fehlt es wegen der fehlenden Unterschrift des Klägers an einem wirksamen Antrag. Ein Ausnahmefall, in welchem die fehlende Unterschrift unter dem Prozesskostenhilfeantrag unschädlich ist, weil die Urheberschaft aufgrund eines unterschriebenen Begleitschreibens oder auf ähnliche Weise unzweifelhaft festzustellen ist (vgl. aaO S. 1269 f), liegt hier nicht vor.

4 3. Das Prozesskostenhilfegesuch hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug angreift, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Verwerfung der Berufung ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), hat aber keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsgericht die Berufung mit Recht wegen fehlender Beachtung des Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAE-13902