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Keine Berücksichtigung von steuerfreien Gehaltszuschlägen beim Elterngeld
Bei den steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte wird durch weitere Vorschriften des EStG geprägt, nach denen steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG) nicht zu diesen Einkünften gehören. Damit blieb die Klage eines Vaters von Drillingen auf höheres Elterngeld mit der Begründung ohne Erfolg, die im Bemessungszeitraum (zwölf Kalendermonate vor der Geburt, § 2 Abs. 1 BEEG) angefallenen Zuschläge erhöhten die Bemessungsgrundlage und seien deshalb leistungserhöhend zu berücksichtigen ( NWB RAAAE-11714).