Dient ein Darlehen noch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S. von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG in der am geltenden Fassung, wenn es ursprünglich als Teil eines Gesamtfinanzierungskonzepts --neben anderen Fremdmitteln-- zur Anschaffung oder Herstellung von zwei begünstigten Wirtschaftsgütern (Doppelhaushälften) verwendet wurde, und es nach Veräußerung eines der begünstigten und mitfinanzierten Wirtschaftsgüter --und der Rückführung von Fremdmitteln aus dem Veräußerungserlös-- als Restschuld verbleibt, ohne den zuvor schon fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des behaltenen Wirtschaftsguts zu übersteigen?
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